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B.Begriffsmerkmale des Verwaltungsakts

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214Die Merkmale eines VA sind in § 35 S. 1 LVwVfG (§ 31 S. 1 SGB X) definiert.

Danach ist ein VA jede

hoheitliche Maßnahme

einer Behörde

auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts

zur Regelung

mit unmittelbarer Außenwirkung

eines Einzelfalles.

Jedes Merkmal enthält neben einer positiven Bestimmung auch eine Abgrenzung gegenüber anderen Formen staatlichen Handelns (Maurer/Waldhoff, AVR, § 9 Rn. 5).

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