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B.Begriffsmerkmale des Verwaltungsakts
Оглавление214Die Merkmale eines VA sind in § 35 S. 1 LVwVfG (§ 31 S. 1 SGB X) definiert.
Danach ist ein VA jede
hoheitliche Maßnahme
einer Behörde
auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
zur Regelung
mit unmittelbarer Außenwirkung
eines Einzelfalles.
Jedes Merkmal enthält neben einer positiven Bestimmung auch eine Abgrenzung gegenüber anderen Formen staatlichen Handelns (Maurer/Waldhoff, AVR, § 9 Rn. 5).