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IV.Ermessensreduzierung auf Null 1.Bedeutung

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201Im Einzelfall kann sich trotz Vorliegens einer Ermessensnorm die Wahlmöglichkeit der Behörde auf eine einzige Alternative reduzieren. Das ist dann der Fall, wenn jede andere nach der Ermessensvorschrift abstrakt in Betracht kommende Handlungsvariante auch unter Berücksichtigung der Grundrechte und des Unionsrechts rechtswidrig wäre. In einem solchen Fall spricht man von einer „Ermessensreduzierung (oder auch Ermessensschrumpfung) auf Null“.

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