Читать книгу Allgemeines Verwaltungsrecht - Michael Frey - Страница 129

IV.Regelung 1.Begriff

Оглавление

222Eine Regelung liegt vor, wenn die Maßnahme darauf gerichtet ist, unmittelbar eine Rechtsfolge herbeizuführen, d. h. ein Recht oder eine Pflicht begründet, ändert, aufhebt oder verbindlich feststellt.

Als Arten von Rechtsfolgen kommen in Betracht:

Verbot (Versammlungsverbot)

Gebot (Abbruchverfügung)

Rechtsgewährung (Baugenehmigung)

Rechtsversagung (Ablehnung eines Antrags auf Baugenehmigung)

Rechtsgestaltung (Widerruf einer Gaststättenerlaubnis)

Feststellung (Anerkennung als Asylberechtigter)

dingliche Regelung (Widmung eines asphaltierten Pfads als Radweg).

Allgemeines Verwaltungsrecht

Подняться наверх