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3.Praktische Relevanz
Оглавление204Die praktische Relevanz der Problematik ist beschränkt auf Rechtsbehelfsverfahren und die Situation, dass der Bürger von der Verwaltung ein bestimmtes Verwaltungshandeln begehrt. Im Übrigen ist die Behörde selbst im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null nicht daran gehindert, (vorsichtshalber) Ermessenserwägungen anzustellen.
205 a) Widerspruchs- und Klageverfahren . In Widerspruchs- und Klageverfahren (s. Kap. 18 Rn. 1002 ff. bzw. Rn. 1029 ff.) kann die Aufhebung eines VA wegen bestimmter Verfahrens- und Formfehler nach § 46 LVwVfG (§ 42 SGB X) nicht beansprucht werden, wenn der Verstoß die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben kann, also keine andere Entscheidung möglich gewesen ist.
Eine Anfechtungsklage gegen einen VA hat nach § 113 I VwGO trotz Ermessensnichtgebrauchs oder -fehlgebrauchs keinen Erfolg, wenn im Einzelfall eine Ermessensreduzierung auf Null vorlag. Denn wenn der Verwaltung letztlich gar kein Ermessen eingeräumt ist, kann sie insoweit auch keinen zur Aufhebung des VA führenden Ermessensfehler begehen.
206 b) Antrag des Bürgers . Wenn der Bürger bei der Verwaltung einen Antrag auf ein im Ermessen der Behörde liegendes Verwaltungshandeln stellt, hat er normalerweise lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag (s. dazu Rn. 90). Dies bedeutet, dass sein Antrag also ggfs. auch ermessensfehlerfrei abgelehnt werden kann.
Etwas anderes gilt dann, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. Hier hat der Bürger einen Anspruch auf die begehrte Erlaubnis (z. B. Erlaubnis zum Aufstellen von Wahlplakaten durch Parteien) bzw. das begehrte Einschreiten (z. B. Anspruch der Nachbarn auf Einschreiten gegen Hundehalter, dessen Hunde durch lautes nächtliches Bellen im Garten die Nachtruhe erheblich stören).