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I.Vertragsverletzungsverfahren durch die Kommission
Оглавление144Gem. Art. 258 und 260 AEUV kann die Kommission gegen Mitgliedstaaten ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten. Das geschieht auch dann, wenn ein Gliedstaat, etwa ein Bundesland, seinen europarechtlichen Pflichten nicht nachgekommen ist. Das Verfahren richtet sich immer nur gegen den Mitgliedstaat. Häufigster Fall ist die unterbliebene oder fehlerhafte Umsetzung einer Richtlinie. Die Kommission kann vom Mitgliedstaat Auskünfte verlangen und Prüfungen durchführen. Bei Mängeln gibt die Kommission nach Anhörung des Mitgliedstaates eine Stellungnahme ab. Kommt der Mitgliedstaat dieser Stellungnahme nicht nach, kann die Kommission den EuGH wegen Vertragsverletzung anrufen, der nötigenfalls ein Urteil fällt (Arndt/Fischer/Fetzer, Rn. 251 ff.).