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I.Primärrecht

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108Unter Primärrecht versteht man zunächst die Normen der Verträge, also des EUV und des AEUV sowie der noch immer geltende Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und die über Art. 6 I EUV aufgenommene EU-Grundrechtecharta. Hinzutreten die ungeschriebenen Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts sowie das ergänzende Gewohnheitsrecht. Neben den organisationsrechtlichen Regelungen, die schon Gegenstand der bisherigen Ausführungen waren, enthalten die Verträge insbesondere noch Regelungen zur Gemeinschaftspolitik und Grundrechts- bzw. Grundfreiheitsregelungen (Rn. 118 ff.).

Allgemeines Verwaltungsrecht

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