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3.Grundrechte
Оглавление121aEinen originären Grundrechtskatalog, wie ihn das Grundgesetz kennt, gibt es in den Verträgen nicht. Diese Funktion wird für europarechtlich-relevante Sachverhalte durch die EU-Grundrechtecharta ausgefüllt, die über Art. 6 I EUV in die Verträge einbezogen wurden, sowie die nationalen Grundrechte und die EMRK (Art. 6 III EUV). Zu nennen sind hier neben der Menschenwürde die Gewährleistung der Meinungs-, Religions-, Vereinigungs-, Berufs-, Eigentumsfreiheit sowie der Grundsatz des rechtlichen Gehörs.
Darüber hinaus finden sich aber Regelungen wie etwa das allgemeine Diskriminierungsverbot aus Art. 18 AEUV oder auch den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit (Art. 157 AEUV).