Читать книгу Allgemeines Verwaltungsrecht - Michael Frey - Страница 76
I.Anwendungsvorrang
Оглавление130Das Unionsrecht geht dem Recht der Mitgliedstaaten zumindest grundsätzlich vor. Da Unionsrecht und nationales Recht selbstständige Rechtsordnungen sind und die Verträge eine Kollisionsregel wie Art. 31 GG nicht enthalten, ist indessen nur von einem Anwendungsvorrang, nicht aber von einem Geltungsvorrang des Rechts der Union auszugehen. Unionsrechtswidriges innerstaatliches Recht bleibt also gültig. Einen unbeschränkten Vorrang bei einer Kollision von Unionsrecht und deutschem Verfassungsrecht gibt es allerdings nicht. Art. 23 GG ermächtigt nicht dazu, die Identität der deutschen Verfassungsordnung durch Veränderung ihres Gefüges aufzugeben. In einem solchen Falle müsste das Recht der Union zurücktreten, was angesichts der zwischenzeitlichen Ausprägung von EU-Grundrechten durch den EuGH (Rn. 121a) kaum der Fall sein kann (BVerfG, NJW 1974, 1697; 1987, 577).