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2.Richtlinien

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124Die Masse der Rechtsetzungsakte erfolgt allerdings in Form der sog. Richtlinien im Sinne des Art. 288 III AEUV.

Beispiele: Richtlinie des Parlaments und des Rates 96/71/EG vom 16.12.1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern (ABl. Nr. 18 S. 1); Richtlinie des Rates 90/313/EWG vom Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt (ABl. Nr. L 158 S. 56); Richtlinie des Rates 80/779/EWG vom 15.7.1980 über Grenzwerte und Leitwerte zur Luftqualität für Schwefeldioxid (ABl. Nr. L 38 S. 15).

125 a) Grundsätzlich indirekte Wirkung . Bei Richtlinien handelt es sich im Gegensatz zu den Verordnungen zunächst nicht um direkt für EU-Bürger geltendes Recht, sie sind nur gegenüber den Mitgliedstaaten verbindlich und müssen von diesen gem. Art. 288 III AEUV in das jeweilige nationale Recht umgesetzt werden. Dabei sind Richtlinien nur hinsichtlich des Ziels verbindlich, Form und Mittel zum Erreichen des Ziels bleiben den Staaten überlassen. Die Mitgliedstaaten sind allerdings verpflichtet, Formen und Mittel zu wählen, die am besten geeignet sind, Wirksamkeit und Zweck der Richtlinie zu gewährleisten. Die normative Umsetzung von EU-Richtlinien durch Verwaltungsvorschriften kann dabei nicht ohne Weiteres als geeignet angesehen werden. Regelmäßig bedarf es eines förmlichen Gesetzes oder einer Rechtsverordnung (EuGH, EuZW 1991, 440, 442).

Beispiel: Die Umsetzung der Richtlinie über Grenzwerte und Leitwerte zur Luftqualität durch die Technische Anleitung-Luft als Verwaltungsvorschrift war nach Auffassung des EuGH unzulässig, sie musste durch die 22. BImSchV nachgeholt werden.

126Der Umsetzungsauftrag aus Art. 288 III AEUV richtet sich an die Mitgliedstaaten.

In entsprechender Anwendung der Art. 70 ff. GG wird die Umsetzung durch den Bund oder die Bundesländer angezeigt sein. Wird die Umsetzung nicht durchgeführt, so kann die Kommission als Hüterin des Gemeinschaftsrechts gegen den Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV einleiten (Rn. 145). Das gilt auch bei Versäumnissen der Bundesländer.

127 b) Ausnahmsweise direkte Wirkung . Soweit die Umsetzung einer Richtlinie nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt ist, stellt sich die Frage, welches Verhältnis zwischen der Richtlinie und dem nationalen Recht besteht. Aus europarechtlicher Sicht ist die Anwendung nationalen Rechts, das Richtlinien entgegensteht, deren legislative Umsetzung versäumt wurde, unzulässige Rechtsausübung (EuGH, Slg. 1987, 3969, 3977). Der Mitgliedsstaat verhält sich widersprüchlich, wenn er innerstaatliches Recht anwendet, das er hätte an das EU-Recht anpassen müssen. Entsprechendes gilt bei Untätigkeit angesichts nicht vorhandenen nationalen Rechts. Der EuGH hat Richtlinien vor diesem Hintergrund direkte Wirkung zuerkannt. Diese Direktwirkung hat allerdings einige Voraussetzungen. Hinsichtlich der Richtlinie muss die Umsetzungsfrist abgelaufen sein, sie muss inhaltlich unbedingt und hinreichend genau erscheinen (W. Schroeder, in Streinz, EUV/AEUV, Rn 91 ff.; EuGH, Slg. 1987, 3969, 3985). Wurde zunächst davon ausgegangen, dass einzelnen Bürgern dazu subjektive Rechte eingeräumt sein und diese auch geltend gemacht werden müssen, so kann als geklärt angesehen werden, dass die nationalen Verwaltungen bei Vorliegen der genannten Kriterien Richtlinien objektivrechtlich anwenden müssen (EuGH, ZUR 1995, 258, 260; Peters, UPR 2001, 172 ff.; s. auch Rn. 92).

Beispiel: Die Umweltinformationsrichtlinie von 2003 wurde von Baden-Württemberg nicht wie vorgeschrieben bis zum 14.2.2005 umgesetzt, sodass sie bis zum Umsetzungsgesetz von 2006 direkt galt.

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