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II.Sekundärrecht

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122Sekundärrecht sind die auf der Basis von Ermächtigungsgrundlagen des Primärrechts erlassenen Regelungen. Das sekundäre Recht besteht nach Art. 288 AEUV in Form von Verordnungen, den Richtlinien und den Entscheidungen sowie den Empfehlungen und den Stellungnahmen. Sekundäres Gemeinschaftsrecht darf nicht gegen das primäre Recht verstoßen, andernfalls wäre es nichtig, da dieses in der Normenhierarchie der EU höherrangig ist. Zur Vermeidung eines solchen Ergebnisses müssen, wo nötig, zweifelhafte sekundäre Regelungen vertragskonform ausgelegt werden.

Allgemeines Verwaltungsrecht

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