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2.Mittelbarer Vollzug
Оглавление142Sind EU-Richtlinien in das nationale Recht normativ umgesetzt, so wenden die nationalen Behörden umgesetztes EU-Recht in Form von Gesetzen bzw. Rechtsverordnungen einschließlich entsprechender Verwaltungsvorschriften als nationales Recht an. Der Unionszweck muss aber auch hier beachtet werden, was nötigenfalls durch richtlinien- bzw. vertragskonforme Auslegung gewährleistet werden muss.
Beispiel: Der Vorsorgebegriff in § 1 UVPG muss dem Vorsorgegedanken der UVP-Richtlinie der EU und dem des Art. 191 AEUV entsprechen.