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II.Verwerfungskompetenz
Оглавление131Hier stellt sich die Frage, ob den nationalen Verwaltungen eine Verwerfungskompetenz hinsichtlich unionsrechtswidrigen innerstaatlichen Rechts zukommt. Aus europarechtlicher Sicht ist Anwendung nationalen Rechts, das Verordnungen oder Richtlinien entgegensteht, unzulässige Rechtsausübung, ein Mitgliedsstaat verhält sich widersprüchlich, wenn er solches innerstaatliches Recht anwendet (Rn. 127). Es kann davon ausgegangen werden, dass bei Offensichtlichkeit der Unionsrechtsverletzung eine Verwerfungskompetenz der nationalen Behörden besteht (Fischer, S. 134) – anders als bei einem Verstoß gegen höherrangiges innerstaatliches Recht, hier gibt es nach h. M. keine grundsätzliche Normverwerfungskompetenz der Verwaltung (Rn. 62 ff.).