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1.Politikfelder

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109Die Politikregelungen legen die Aufgaben und Kompetenzen der EU in Abgrenzung zu den Mitgliedstaaten fest. Nach dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 5 EUV) darf die EU nur in den in den Verträgen genannten Politikfeldern und nur insoweit tätig werden, als sie hierzu in den Verträgen ermächtigt wird. Hierzu besteht ein in Art. 2 EUV abgestuftes Kompetenzsystem, das dem System des Grundgesetzes (Art. 70 ff. GG) ähnelt und zwischen ausschließlicher, geteilter und unterstützender Zuständigkeit unterscheidet. Die jeweils zugeordneten Politikfelder werden in den Artikeln 3 ff. AEUV beschrieben. Art. 5 EUV normiert zudem die auch auf europäischer Ebene zu beachtenden Subsidiaritätsgrundsatz und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Zu den wesentlichen Politikfeldern der EU zählen folgende Bereiche:

110 a) Warenverkehr, Landwirtschaft, Personenverkehr . Zur Politik der EU gehört nach Art. 28 ff. AEUV die Gewährleistung freien Warenverkehrs. Die Basis dafür bildet die Zollunion der Mitgliedstaaten sowie ein gemeinsamer Zolltarif. Nach Maßgabe der Art. 38 ff. AEUV besteht ferner für die Landwirtschaft einschließlich der Verarbeitung der Erzeugnisse und den Handel mit den Erzeugnissen ein gemeinsamer Agrarmarkt. Innerhalb der EU ist die Freizügigkeit des Personenverkehrs ein weiteres wichtiges Politikfeld. Nach den Art. 49 ff. AEUV sieht der Vertrag diesbezüglich Arbeitnehmerfreiheiten und nach Art. 45 ff. AEUV Niederlassungsfreiheiten vor.

111 b) Dienstleistungsverkehr, Kapital- und Zahlungsverkehr . Art. 56 ff. AEUV heben im Übrigen jede Beschränkung für das Anbieten von Dienstleistungen in den Mitgliedstaaten durch Anbieter unterschiedlicher Nationalität auf.

Ferner ist für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes die Beseitigung aller Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs vorgesehen. Art. 63 ff. AEUV treffen die entsprechenden primärrechtlichen Regelungen.

112 c) Visa, Asyl, Einwanderung . Die Art. 77 ff. AEUV beinhalten die primärrechtlichen Vorgaben zur Schaffung eines Unionsraums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Zentraler Punkt ist dabei die Abschaffung der Kontrollen beim Überschreiten der Binnengrenzen der EU. Damit einher geht eine gemeinsame Politik in den Bereichen Visa, Asyl und Einwanderung.

113 d) Gemeinsame Verkehrspolitik, Transeuropäische Netze . Zum gemeinsamen Markt gehört natürlich auch eine entsprechende Verkehrspolitik der EU. Die Regelungen dafür finden sich in den Art. 90 ff. AEUV, wobei mit Straßen-, Eisenbahnen-, Schiffs- und Luftverkehr alle Arten von Verkehr erfasst sind. Nicht nur aber besonders in diesen Zusammenhang gehören die sogenannten transeuropäischen Netze. Deren Aufbau und Ausbau soll in den Bereichen Verkehr, Kommunikation und Energie vonstattengehen.

114 e) Wettbewerb, Steuerwesen, Wirtschafts- und Währungspolitik, Beschäftigung, Handelspolitik . Um in den genannten Marktbereichen Wettbewerb zu garantieren, sieht der Vertrag Wettbewerbsregeln vor. Nach Art. 101 ff. AEUV sind Unternehmensbeschlüsse und Verhaltensweisen, die den freien Handel beeinträchtigen bzw. den Wettbewerb verhindern, einschränken oder verfälschen, verboten. Bis auf einige Ausnahmen sind wettbewerbsverfälschende staatliche Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Auch das Steuerwesen muss nach Art. 110 ff. AEUV den Erfordernissen des Gemeinsamen Marktes entsprechen. Dementsprechend dürfen innerhalb der Mitgliedstaaten auf ausländische Waren keine höheren Steuern erhoben werden als auf inländische. Hinsichtlich der indirekten Steuern ist, soweit nötig, eine Harmonisierung vorgesehen. Gemäß den Art. 119 ff. AEUV sind die Ziele des Art. 3 EUV zur Verwirklichung einer gemeinsamen Wirtschafts- und Währungspolitik anzustreben. Dazu gehört auch die gemeinsame Währung, die mit dem Euro für 19 Mitgliedstaaten schon Wirklichkeit ist. Schließlich ist eine gemeinsame Politik in den Bereichen Beschäftigung, Handel und Industrie angezeigt.

115 f) Sozialpolitik, Bildung, Jugend, Kultur, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt . Grundsätzlich sieht der Vertrag auch eine gemeinsame Sozialpolitik vor. Nach Art. 151 ff. AEUV ist die Zusammenarbeit der Staaten in einer Fülle sozialer Fragen einschließlich der von Bildung und Jugend zu fördern. Man sieht die Kultur als Politikfeld. Einen besonderen Rang nimmt die Politik des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhangs ein, weil hier mittels Struktur-, Kohäsions- und Regionalfonds Hilfen zur Verringerung größerer Unterschiede in der Entwicklung der Regionen bereitgestellt werden.

116 g) Gesundheitswesen, Verbraucherschutz, Umweltschutz . Nicht zuletzt be­inhaltet der Vertrag eine gemeinsame Gesundheits- und Verbraucherschutzpolitik (Art. 153 für das Arbeitsumfeld, Art. 168 sowie 169 AEUV) sowie in den Art. 191 ff. AEUV auch eine gemeinsame Umweltpolitik. Danach unterliegt die Tätigkeit der EU im Bereich der Umweltpolitik dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen vorzubeugen und sie nach Möglichkeit an ihrem Ursprung zu bekämpfen, was das Vorsorgeprinzip hervorhebt, sowie dem Verursacherprinzip.

117 h) Forschung und Technologie, Entwicklungspolitik . Im Übrigen verfolgt die EU das Ziel, die wissenschaftlichen und technischen Grundlagen der europäischen Industrie zu stärken und die Entwicklung ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit zu fördern. Art. 208 ff. AEUV bestimmen das Politikfeld der Entwicklungszusammenarbeit.

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