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2.Handlungsformen

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135Handlungsform des Vollzugs ist entsprechend dem deutschen VA im Wesentlichen die Entscheidung im Sinne des Art. 288 IV AEUV (Rn. 128). In Betracht kommen aber auch Vertragsregelungen. Ferner können Stellungnahmen und Empfehlungen zum Vollzug genutzt werden.

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