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II.Indirekter Vollzug durch die Exekutive der Mitgliedstaaten

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137Das Unionsrecht wird für die meisten Verwaltungsbereiche indessen durch die nationalen Verwaltungen vollzogen, da in der EU kein entsprechender eigener Verwaltungsapparat vorgesehen ist. Insoweit ist vom indirekten Vollzug die Rede. Die Kontrolle dieses Vollzugs liegt bei den Mitgliedstaaten, aber auch bei der Kommission.

Die deutsche Kontrolle folgt den allgemeinen Aufsichtsregelungen (Rn. 33 ff.). Die Kommission stützt sich auf den AEUV und entsprechendes Sekundärrecht, ein generelles Weisungsrecht hat die Kommission dabei nicht.

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