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3.Entscheidungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

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128Die Entscheidungen nach Art. 288 IV AEUV sind keine abstrakt-generellen Rechtsnormen, sind aber Teil des sekundären Gemeinschaftsrechts. Sie entsprechen dem VA im deutschen Verwaltungsrecht einschließlich der Sonderform der Allgemeinverfügung (vgl. Rn. 236 ff.). Die Entscheidungen richten sich an die Mitgliedstaaten oder an die Bürger. Empfehlungen und Stellungnahmen sind gem. Art. 288 V AEUV nicht verbindlich, können aber die Wirkung von „soft-law“ haben.

Allgemeines Verwaltungsrecht

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