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2.Grundfreiheiten

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118Zum Kernbestand des europäischen Primärrechts im Politikfeld des Gemeinsamen Binnenmarkts (Art. 26 ff. AEUV) gehören die sog. Grundfreiheiten. Sie sind von Funktion und Struktur Grundrechten ähnlich, haben also einen Schutzbereich inne und werden durch unmittelbare bzw. vertragsimmanente Schranken begrenzt, die ihrerseits wiederum durch das auch EU-rechtlich vorhandene Prinzip der Verhältnismäßigkeit beschränkt werden. Träger der Grundfreiheiten sind die Unionsbürger bzw. ihnen gleichgestellte juristische Personen. Die Grundfreiheiten sind von allen Hoheitsgewalten in der Union bei Ausübung unionsrechtlicher Tätigkeit zu beachten, etwa bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe oder als Ermessensgrenzen i. S. d. § 40 LVwVfG. Das gilt auch für die nationalen Verwaltungen bei Vollzug von EU-Recht (Schwarze, Art. 28 AEUV Rn. 65, 83, 93).

119 a) Freier Warenverkehr . Zu nennen ist als Grundfreiheit zunächst der freie Warenverkehr nach Art. 35 AEUV. Danach sind mengenmäßige Beschränkungen bei der Einfuhr von Waren verboten. Waren sind dabei alle Objekte, die Gegenstand eines Handelsgeschäfts sein können (EuGH, Slg. 1968, S. 642). Die Warenverkehrsfreiheit gilt allerdings nicht unbeschränkt. Art. 36 EUV regelt einige unmittelbare Ausnahmetatbestände. Es gibt außerdem auch noch vertragsimmanente Schranken, wie sie beispielsweise in Art. 169 AEUV mit dem Verbraucherschutz und in Art. 191 AEUV mit dem Umweltschutz zum Ausdruck kommen (Peters, VR 2002, 62, 64).

Beispiel: Rücknahme oder Widerruf einer Entscheidung nach der AbfVerbrVO zur Verbringung von Abfall aus einem Mitgliedstaat in einen anderen ist Ermessenssache, wobei bei dessen Ausübung die gesetzlichen Grenzen zu beachten sind. Dazu gehören die europarechtlichen Grundfreiheiten. Nach Art. 35 AEUV sind mengenmäßige Beschränkungen bei der Einfuhr von Waren verboten, was auch auf Abfälle zutrifft. Die Aufhebung einer Verbringungsgenehmigung stellt somit eine Beschränkung von Wareneinfuhr dar. Art. 36 AEUV enthält indessen einige Ausnahmetatbestände als Schranken. Von daher kann also eine Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit gerechtfertigt sein. Die Einschränkungsmöglichkeit der Grundfreiheit erfährt allerdings ihrerseits eine Beschränkung durch die Anforderungen der Verhältnismäßigkeit. Die Aufhebung der Verbringungsgenehmigung muss also geeignet, erforderlich und angemessen sein.

120 b) Freier Personenverkehr . Der freie Personenverkehr mit Arbeitnehmerfreizügigkeit, Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit wird nach den Art. 45 ff. AEUV gewährleistet. Arbeitnehmer der EU haben das Recht auf Ausreise, Einreise, Aufenthalt sowie Gleichbehandlung bei Zugang und Ausübung von Beschäftigung in der Union. Als Arbeitnehmer gilt jeder abhängig Beschäftigte, der ein Entgelt erhält, das nicht als völlig unwesentlich bezeichnet werden kann. Die Niederlassungsfreiheit schützt die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen. Die Dienstleistungsfreiheit garantiert dem Leistenden, seine Tätigkeit vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben. Unmittelbare Schranken sind insbesondere jeweils öffentliche Sicherheit, Ordnung sowie Gesundheit.

121 c) Freier Kapital- und Zahlungsverkehr . Der freie Kapital- und Zahlungsverkehr nach Art. 63 AEUV ist ebenfalls eine Grundfreiheit. Hier geht es einerseits um den originären Transfer des Kapitals von einem in den anderen Mitgliedstaat sowie um den Transfer von Kapital als Gegenleistung im Rahmen von Verträgen. Schranken ergeben sich aus Art. 64 AEUV.

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