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I.Vorrang des Gesetzes

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153Der Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes bringt die Bindung der Verwaltung an die bestehenden Gesetze zum Ausdruck. Gesetz in diesem Sinne meint sowohl Gesetze im formellen Sinn (vom Parlament im hierfür vorgesehenen Verfahren erlassen) als auch Gesetze im bloß materiellen Sinn (wie Satzungen und Rechtsverordnungen) sowie Rechtsvorschriften des EU-Rechts, die unmittelbar anwendbar sind und unmittelbar wirken (Detterbeck, AVR, Rn. 258 m. w. N.).

Der Grundsatz vom Vorrang des Gesetzes verpflichtet die Verwaltung also zu gesetzmäßigem Handeln („kein Handeln gegen das Gesetz“). Er gilt ohne Ausnahme in allen Bereichen der Verwaltung. Selbst bei unterstelltem dringendem öffentlichem oder überwiegendem privatem Interesse darf die Verwaltung nicht von diesem Grundsatz abweichen.

154Beispiel: A hat 10 Punkte im Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg. Da er als LKW-Fahrer auf seinen Führerschein angewiesen ist, möchte die Behörde ihm den Führerschein nicht entziehen. Ist dies rechtlich zulässig?

Lösung: Nach § 4 V S. 1 Nr. 3 StVG gilt bei acht oder mehr Punkten der Inhaber der Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis (= Führerschein) „ist“ zu entziehen. Wenn die Behörde die Fahrerlaubnis nicht entzieht, verstößt sie gegen den Vorrang des Gesetzes.

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