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3.Teleologische Auslegung

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172Falls die Bedeutung der Regelung nach den bisherigen Auslegungsmethoden noch fraglich ist, soll mit der teleologischen Auslegungsmethode der Sinn und Zweck der Norm ermittelt werden.

173Beispiel: Nach § 7 II Nr. 1 LNRSchG ist das Rauchen nur in vollständig abgetrennten Nebenräumen zulässig. A möchte in seiner Gaststätte einen solchen Raucher-Nebenraum einrichten. Die Gaststätte wird überwiegend als Speisegaststätte genutzt und hat abends die meisten Gäste. Sie besteht aus einem „Wirtschaftszimmer“ mit 70 m² und ca. 60 Sitzplätzen sowie einem „Speisezimmer“ mit 40 m² und ca. 40 Sitzplätzen. Die Küche grenzt unmittelbar an das Speisezimmer, welches überwiegend zum Speisen genutzt wird. Da im Wirtschaftszimmer jeden Abend der Stammtisch „tagt“, möchte A es als Raucher-Nebenraum nutzen.

Handelt es sich bei dem Wirtschaftszimmer um einen solchen „Nebenraum“?

Lösung: Der Wortlaut „Nebenraum“ setzt einen „Hauptraum“ voraus. Der Begriff „Neben-“ bringt zum Ausdruck, dass dieser Raum eine untergeordnete Bedeutung haben muss. Die untergeordnete Bedeutung kann sich aus vielen Gesichtspunkten ergeben: aus der Größe, Lage und Ausstattung der Räume, aber auch aus der tatsächlichen Nutzung und dem Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit. Nach dem Sinn und Zweck will das LNRSchG möglichst viele Gäste vor den ungesunden Folgen des Passiv-Rauchens schützen. Hauptkriterium ist demnach der Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit. In dem Raum, in dem sich üblicherweise die meisten Gäste aufhalten, darf nicht geraucht werden; dieser Raum ist der Hauptraum. Hier wird die Gaststätte überwiegend als Speisegaststätte genutzt. Die meisten Gäste nutzen hierfür das kleinere Speisezimmer, das auch an die Küche angrenzt. Im Speisezimmer liegt der Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit, sodass dieses der Hauptraum und das Wirtschaftszimmer – trotz der größeren Fläche – der Nebenraum ist. A kann das Wirtschaftszimmer somit als Raucher-Nebenraum nutzen.

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