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Immaterielle Vermögensgegenstände

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Die immateriellen Vermögensgegenstände kann man schlecht in die Hand nehmen oder ertasten. Beispiele sind Patente, Warenzeichen, Urheber- oder Verlagsrechte, Software sowie Konzessionen. Der § 248 des deutschen HGB sieht die Aktivierung entgeltlich erworbener immaterieller Vermögensgegenstände vor und bietet Ihnen zudem die Wahl, ob Sie selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte aktivieren möchten oder nicht. Das österreichische UGB sieht ebenfalls die Aktivierung entgeltlich erworbener immaterieller Vermögensgegenstände vor. Es verbietet aber in § 197 die Aktivierung selbst erstellter immaterieller Vermögenswerte.

Im deutschen Handelsrecht dürfen trotz großzügigen Wahlrechts aber weiterhin selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder ähnliche immaterielle Vermögensgegenstände nicht aktiviert werden.

Unter selbst erstellten immateriellen Werten versteht man zum Beispiel selbst entwickelte Software oder eigene Erfindungen. Die zugehörigen Entwicklungsaufwendungen können Sie nach HGB aktivieren. Für die Forschungsaufwendungen besteht jedoch ein Aktivierungsverbot.

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