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1.5 Unternehmensgröße und deren Folgen

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Größenklassen

Die Pflichten zur Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses werden an die Merkmale Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Mitarbeiterzahl geknüpft. Dabei wird zwischen kleinen, mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften unterschieden. Die Größenklassen werden in § 267 HGB definiert.

Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer- zahl (Jahres- durchschnitt)
kleine Kapitalgesell-schaften bis 6 Mio. € bis 12 Mio. € bis 50
mittelgroße Kapitalgesell-schaften 6 Mio. € bis 20 Mio. € 12 Mio. € bis 40 Mio. € 51 bis 250
große Kapital-gesellschaften über 20 Mio. € über 40 Mio. € über 250

Größenklassen (Stand 23.07.2015 BilRUG)

Für die Zuordnung zu einer Größenklasse müssen mindestens 2 der 3 Kriterien auf zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen erfüllt sein (§ 267 Abs. 4 HGB). Sie gelten dann aber schon für den Bilanzstichtag bzw. das Jahr des 2. Geschäftsjahres und nicht erst für das Folgejahr. Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften zählen automatisch immer zu den großen Kapitalgesellschaften.

Die Folgen für die Aufstellung, Prüfung und Offenlegung in Abhängigkeit der Größenzuordnung sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt:

Kleine Kapital- gesellschaft Mittlere Kapital- gesellschaft Große Kapital- gesellschaft
• verkürzte Bilanz • verkürzte GuV • verkürzter Anhang • kein Anlagengitter • kein Lagebericht • vollständige Bilanz • vollständige GuV • ausführlicher Anhang • Anlagengitter • Lagebericht • vollständige Bilanz • vollständige GuV • ausführlicher Anhang • Anlagengitter • Lagebericht
Aufstellung innerhalb von 6 Monaten und Veröffentlichung innerhalb von 12 Monaten nach Geschäfts-jahresende Aufstellung innerhalb von 3 Monaten und Veröffentlichung innerhalb von 12 Monaten nach Geschäfts-jahresende Aufstellung innerhalb von 3 Monaten und Veröffentlichung innerhalb von 12 Monaten nach Geschäfts-jahresende
keine Prüfung durch einen Abschlussprüfer Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Abschlussprüfer oder vereidigten Buchprüfer Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Abschlussprüfer
Einreichung von Bilanz und Anhang beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers Einreichung von Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers Einreichung von Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers

Aufstellung, Prüfung und Offenlegung in Abhängigkeit der Größenzuordnung

Kleinstkapitalgesellschaft im HGB

Neben diesen drei Größenordnungen wurde die Kleinstkapitalgesellschaft im HGB zusätzlich definiert (§ 267a HGB), mit folgenden Grenzen:

• Bilanzsumme bis 350.000,– €,

• Umsatzerlöse bis 700.000,– €,

• Zahl der durchschnittlich beschäftigten Mitarbeiter bis 10 Mitarbeiter.

Für die Kleinstkapitalgesellschaft gelten unterschiedliche Vereinfachungen, die in den jeweiligen Paragraphen des HGBs beschrieben werden, so z. B. bei der Gliederungstiefe von Bilanz und GuV (siehe Abschnitte 2.3 und 2.4). Nicht zu den Kleinstkapitalgesellschaften zählen folgende Unternehmen (§ 267a Abs. 3 HGB):

• Investmentgesellschaften i. S. d. § 1 Abs. 11 KAGB,

• Unternehmensbeteiligungsgesellschaften i. S. d. § 1a Abs. 1 UBGG,

• Unternehmen, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben und zu halten.

Fragen zur Kompetenzüberprüfung

1. Wie ist das betriebliche Rechnungswesen strukturiert? In welche Teilbereiche kann es eingeteilt werden?

2. Welche Funktionen erfüllt das betriebliche Rechnungswesen?

3. Wer kann das betriebliche Rechnungswesen als Informationsquelle nutzen?

4. Wer ist buchführungspflichtig? Welche Arten von Buchführungspflicht gibt es?

5. Welche grundsätzlichen Möglichkeiten gibt es, Geschäftsvorfälle abzubilden (Buchungsverfahren)?

6. Nach welchen generellen Regelungen und Grundsätzen bzw. Anforderungen wird gebucht?

7. Erläutern Sie, was man unter dem Grundsatz der Abgrenzung versteht.

8. Welche Auswirkungen haben unterschiedliche Unternehmensgrößen auf die Rechnungslegung?

9. Was versteht man unter einer Kleinstkapitalgesellschaft?

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