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2. Die politische Gerechtigkeit staatlichen Ausschlusses

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Die soeben nachvollzogenen Argumente sind in meinen Augen sehr stark und stellen, wie bereits gesagt, bedeutende Herausforderungen für die gängigen Vorstellungen politischer Moral innerhalb unserer Gesellschaft dar, in denen das Recht auf Ausschluss für gewöhnlich außer Frage steht. Allerdings glaube ich auch, dass diesen Herausforderungen erfolgreich begegnet werden kann. Entsprechend bin ich nicht der Meinung, dass eines dieser Argumente – so stark sie auch sein mögen – erfolgreich Gründe dafür formuliert, staatlichen Ausschluss als inhärent ungerecht auszuweisen. Auch hier möchte ich nochmals erwähnen, dass ich nicht behaupte, jegliche Form von Ausschluss könnte gerechtfertigt werden – wie ich in den folgenden Kapiteln zeigen werde, ist das ausdrücklich nicht der Fall. Wir benötigen eine Theorie der Gerechtigkeit im Bereich der Migration, die es uns ermöglicht, richtige Entscheidungen darüber zu treffen, welche Formen des Ausschlusses ungerecht sind. In diesem Kapitel möchte ich jedoch zunächst lediglich darlegen, weshalb ich weiterhin denke, dass diejenigen, die jegliche Form staatlichen Ausschlusses als ungerecht bezeichnen, falsch liegen.

Meiner Kritik dieser Argumente liegt die Überzeugung zugrunde, dass keine dieser Überlegungen auf angemessene Weise die Tatsache der Gebietshoheit (jurisdiction) in Betracht zieht – hierunter verstehe ich die Tatsache, dass der Staat die Ausübung seiner Zwangsgewalt legitimerweise allein über diejenigen Individuen beanspruchen kann, die sich in einem bestimmten Teil der Welt aufhalten. In meinen Augen haben alle Personen, die sich innerhalb eines solchen Hoheitsgebiets aufhalten, eine besondere Beziehung sowohl zueinander, als auch zu dem Staat, der über dieses Gebiet herrscht. Diese Beziehung ist eine politische Beziehung und beinhaltet die Durchsetzung zwingender rechtlicher Regeln innerhalb eines bestimmten Territoriums; für diejenigen, die sich in diesem Gebiet aufhalten, erschaffen jene Regeln eine soziale Welt. Diese Zwangsbefugnis begründet jedoch die Notwendigkeit einer Rechtfertigung gegenüber genau jenen Individuen, die mit dem Staat in dieser, mit Zwang verbundenen, politischen Beziehung stehen. Damit ist allerdings nichts anderes gemeint, als dass diese Individuen moralische Rechte auf bestimmte Garantien dafür haben, wie diese Zwangsgewalt ausgeübt wird. Folglich gibt es Rechte, die am besten als Bürgerrechte, nicht als Menschenrechte, bezeichnet werden, und zwar aus dem Grund, dass diese Rechte nur im Kontext einer Gesellschaft von Bürgerinnen, die von einem mit Zwangsgewalt ausgestatteten Staat regiert werden, ihre korrekte Anwendung finden können. Um Missverständnissen vorzubeugen möchte ich betonen, dass solche Rechte hinsichtlich ihres Geltungsbereichs universal sind; sie gelten also für alle Menschen, oder sollten das zumindest. An anderer Stelle habe ich gezeigt, dass alle Menschen das Recht auf einen Staat haben, der ihnen eine adäquate Form demokratischer Mitsprache ermöglicht.41 Wir können daher ein Menschenrecht auf eine Gesellschaft haben, in der wir mit Bürgerrechten ausgestattet sind. Wie ich in Kapitel 4 zeigen werde, ist allerdings nicht klar, weshalb wir, sobald wir über solche Bürgerrechte verfügen, ein Recht darauf haben sollten, in einer bestimmten Gesellschaft zu leben. An dieser Stelle möchte ich jedoch zunächst nur bemerken, dass derlei Bürgerrechte nur konkreten Menschen in konkreten politischen Gemeinschaften zukommen und nicht abstrakten Menschen jenseits solcher Gemeinschaften. Viele der Argumente, die gegen ein Recht auf Ausschluss vorgebracht werden, übersehen diesen politischen Kontext, aus dem heraus die von ihnen angeführten Rechte jedoch erst ihre moralische Bedeutung gewinnen.

Zwischen Gerechtigkeit und Gnade

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