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I. Aufdeckung von Geldwäscheaktivitäten

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Wie wir also soeben feststellen konnten, hat die verstärkte Meldetätigkeit des Finanzsektors in den letzten Jahren nicht dazu beigetragen, tatsächlich mehr Fälle der Geldwäsche aufzudecken. Annähernd 95 % der staatsanwaltlichen Rückmeldungen auf durch Verdachtsmeldungen gekennzeichnete Verfahren sind Einstellungsverfügungen.[48]

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Besorgniserregend ist außerdem, dass diese Quote sich im Zeitverlauf schon immer ähnlich schlecht dargestellt hat.[49]

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Es verbleibt ein verschwindend geringer Anteil wirklich relevanter Verdachtsmeldungen. Wie schon erwähnt, blieb seit 2009 die Zahl der Urteile, Strafbefehle, Anklageschriften stets konstant bei oder unter ca. 500 Fällen pro Jahr, während im Betrachtungszeitraum 2009–2018 aber die Zahl der Verdachtsmeldungen um das Siebenfache anstieg.

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Nun wäre als Erklärung noch denkbar, dass trotz einer Rückmeldung einer Einstellungsverfügung bezüglich der Geldwäsche noch Ermittlungen wegen einer Vortat weitergeführt und möglicherweise auch befördert wurden. Die Rückmeldungen der Staatsanwaltschaften geben hierüber keine Auskunft.[50] Es sind jedoch aus weiteren Zahlen Rückschlüsse möglich: Wenn Verdachtsmeldungen letztendlich trotz Einstellungsverfügung bezüglich der Geldwäsche zu einer verbesserten Verfolgung von Vortaten führen würden, dann wäre zu erwarten, dass Sicherstellungsmaßnahmen im Rahmen von verfahrensunabhängigen Finanzermittlungen – aufgrund des Informationsgehalts der Verdachtsmeldungen – gefördert werden und einen Anstieg erfahren. Verfahrensunabhängige Finanzermittlungen sind solche, bei denen die Sicherstellungsmaßnahmen direkt oder indirekt aus Erkenntnissen resultieren, die die Strafverfolgungsbehörden aus Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz erlangt haben.[51] Ein Anstieg in 2016 gegenüber 2015 ist auch zu verzeichnen, allerdings beträgt dieser mit Blick auf das Volumen sichergestellter Gelder nur 10 %.[52] Das entspricht in keiner Weise der Größenordnung des Zuwachses der Zahl der Verdachtsmeldungen im selben Zeitraum. Zahlen jüngeren Datums werden diesbezüglich nicht mehr veröffentlicht.

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Trotz eines erheblichen Mehraufwandes der Meldepflichtigen, der insbesondere durch stetige Verbreiterung und Vertiefung der gesetzlichen und behördlichen Anforderungen ausgelöst wurde, ist es also nicht gelungen, entsprechend mehr Geldwäschefälle im Bereich des Finanzsektors auszumachen und einer strafrechtlichen Ahndung zuzuführen. Die gestiegene Wachsamkeit hat nicht dazu geführt, einen größeren Anteil an Transaktionen als solche mit kriminellem Hintergrund zu enttarnen. Stattdessen liegt der Schluss nahe, dass infolge der gestiegenen regulatorischen Anforderungen nur Verdachtsmeldungen verminderter Qualität produziert werden, die vor allem Aufklärungs- und Verfolgungskosten nach sich ziehen.

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Formulieren wir vorsichtig: Es gibt keine Hinweise darauf, dass die durch und in der Folge der Dritten GeldwäscheRL in Deutschland eingeführten Neuregelungen die Bekämpfung der Geldwäsche in den hiesigen Instituten verbessern konnten, wenn man auf den Ermittlungserfolg auf Basis des Verdachtsmeldewesens abstellt. Der Mehraufwand an regulatorisch verursachten Kosten hat lediglich dazu geführt, dass zahlenmäßig mehr, aber vielfach unbegründete, Verdachtsmeldungen produziert wurden. Nur als Randbemerkung sei hierzu erwähnt, dass dies auch die Grundrechte der betroffenen Kunden in erheblichem Maße beeinträchtigt, allein schon durch die Tatsache, einem Ermittlungsverfahren ausgesetzt zu sein.

1. Kapitel Einleitung › C. Effektivität der Regularien › II. Terrorismusfinanzierung

Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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