Читать книгу Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung - Mike White - Страница 67
b) Nationale Risikoanalyse
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§ 5 Abs. 1 S. 2 GwG verlangt, dass die Verpflichteten bei der Erstellung der institutsspezifischen Risikoanalyse die Informationen zu berücksichtigen haben, die „auf Grundlage der nationalen Risikoanalyse zur Verfügung gestellt werden.“
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Unter der nationalen Risikoanalyse ist die in Bezug auf das Geldwäscherisiko in Deutschland unter Federführung des Bundesministeriums der Finanzen erstellte Erste Nationale Risikoanalyse zu verstehen.[5] Diese wurde gemeinsam mit 35 Behörden aus Bund und Ländern erstellt, darunter unter anderem die Financial Intelligence Unit („FIU“, als Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen angesiedelt bei der Generalzolldirektion). Für die EU hat die Europäische Kommission einen entsprechenden Risikobericht verfasst.[6]