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c) Zu berücksichtigende Risikofaktoren

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§ 5 Abs. 1 S. 2 GwG verlangt weiterhin, dass im Zuge der Erstellung der Risikoanalyse insbesondere die in den Anlagen 1 und 2 des GwG genannten Risikofaktoren berücksichtigt werden. Den Anlagen 1 und 2 ist zu entnehmen, dass sich die Risikoanalyse insbesondere auf das Kunden-, Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- und Vertriebskanalrisiko und das geografische Risiko des Instituts zu beziehen hat.[7] Die Anlagen enthalten eine nicht abschließende Auflistung von Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell geringeres oder höheres Risiko.

Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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