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aa) Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz
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§ 51 Abs. 8 GwG regelt die Pflicht der BaFin, den Instituten (regelmäßig aktualisierte) Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen nach dem GwG zur Verfügung zu stellen.
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Die BaFin ist dieser Pflicht mit den im Dezember 2018 veröffentlichten und im Mai 2020 aktualisierten Auslegungs- und Anwendungshinweisen zum Geldwäschegesetz[11]; [12] nachgekommen. Diese beinhalten u.a. explizite Vorgaben zum Aufbau und Inhalt der Risikoanalyse nach § 5 GwG. Gem. BaFin AuA GwG hat die Erstellung der Risikoanalyse in den folgenden fünf Schritten zu erfolgen:
– | vollständige Bestandsaufnahme der unternehmensspezifischen Situation; |
– | Erfassung und Identifizierung der kunden-, produkt- und transaktionsbezogenen sowie der geografischen Risiken; |
– | Kategorisierung, d.h. Einteilung in Risikogruppen, und ggf. zusätzliche Gewichtung, d.h. Bewertung, der identifizierten Risiken; |
– | Entwicklung und Umsetzung angemessener interner Sicherungsmaßnahmen, die im Rahmen der erforderlichen Geldwäsche-Präventionsmaßnahmen aufgrund des Ergebnisses der Risikoanalyse verwendet werden; und |
– | Überprüfung und Weiterentwicklung der bisher getroffenen internen Sicherungsmaßnahmen unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Risikoanalyse. |
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Inhalt des bislang gültigen BaFin-Rundschreibens 8/2005 (GW)[13] zur Anfertigung der institutsinternen Gefährdungsanalyse in der neuen gesetzlichen Regelung des § 5 GwG aufgegangen ist.[14]