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aa) Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz

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§ 51 Abs. 8 GwG regelt die Pflicht der BaFin, den Instituten (regelmäßig aktualisierte) Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen nach dem GwG zur Verfügung zu stellen.

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Die BaFin ist dieser Pflicht mit den im Dezember 2018 veröffentlichten und im Mai 2020 aktualisierten Auslegungs- und Anwendungshinweisen zum Geldwäschegesetz[11]; [12] nachgekommen. Diese beinhalten u.a. explizite Vorgaben zum Aufbau und Inhalt der Risikoanalyse nach § 5 GwG. Gem. BaFin AuA GwG hat die Erstellung der Risikoanalyse in den folgenden fünf Schritten zu erfolgen:

vollständige Bestandsaufnahme der unternehmensspezifischen Situation;
Erfassung und Identifizierung der kunden-, produkt- und transaktionsbezogenen sowie der geografischen Risiken;
Kategorisierung, d.h. Einteilung in Risikogruppen, und ggf. zusätzliche Gewichtung, d.h. Bewertung, der identifizierten Risiken;
Entwicklung und Umsetzung angemessener interner Sicherungsmaßnahmen, die im Rahmen der erforderlichen Geldwäsche-Präventionsmaßnahmen aufgrund des Ergebnisses der Risikoanalyse verwendet werden; und
Überprüfung und Weiterentwicklung der bisher getroffenen internen Sicherungsmaßnahmen unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Risikoanalyse.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Inhalt des bislang gültigen BaFin-Rundschreibens 8/2005 (GW)[13] zur Anfertigung der institutsinternen Gefährdungsanalyse in der neuen gesetzlichen Regelung des § 5 GwG aufgegangen ist.[14]

Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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