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bb) Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG bzw. § 25h KWG
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Institute sind befugt, interne Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche auf Dritte auszulagern, § 17 Abs. 5 GwG. Hierzu ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Institut und der dritten Person bzw. dem dritten Unternehmen erforderlich und das Institut hat sicherzustellen, dass die dritte Person bzw. das dritte Unternehmen den Vorschriften des GwG entsprechen. Die inhaltliche Ausgestaltung des Auslagerungsvertrags bleibt den Vertragsparteien überlassen.[37]
Auch diese Art der Auslagerung kann das Institut zusätzlichen Geldwäscherisiken aussetzen, z.B. dann, wenn der externe Dienstleister ausgelagerte Kundensorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG unzureichend erfüllt. Um solche Auslagerungsrisiken beurteilen zu können, sind Art und Umfang ggf. ausgelagerter Sicherungsmaßnahmen in der Risikoanalyse zu beschreiben.[38]