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2. Beurteilung der Angemessenheit
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Die Angemessenheitsbeurteilung erfolgt anhand der Risikoanalyse. Durch sie bewertet das Institut die internen Sicherungsmaßnahmen darauf hin, ob sie die o.g. Angemessenheitskriterien hinreichend berücksichtigen und die Geldwäscherisiken hinreichend mitigieren. Grds. gilt: Je anfälliger eine Geschäftstätigkeit für Geldwäsche ist, desto umfangreicher und komplexer müssen die zu ergreifenden Sicherungsmaßnahmen sein.[34] Kann die Angemessenheit nicht bejaht werden, müssen die vorhandenen Sicherungsmaßnahmen weiterentwickelt werden, also entweder vom Umfang her erweitert oder verstärkt werden.
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In die Angemessenheitsbeurteilung sollten einschlägige Feststellungen der internen Revision und/oder des Jahresabschlussprüfers einbezogen werden. Die Angemessenheit sollte in diesen Fällen erst bejaht werden, wenn die den Feststellungen zugrundeliegenden fachlichen oder prozessualen Defizite beseitigt wurden.
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › C. Durchführung der Risikoanalyse