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I. Umfang der internen Sicherungsmaßnahmen, § 6 Abs. 2 GwG
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Zur Verhinderung von Geldwäsche hat das Institut geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu etablieren. Dazu zählen gem. § 6 Abs. 2 GwG insbesondere die:
– | Ausarbeitung interner Grundsätze, Verfahren und Kontrollen (§ 6 Abs. 1, § 8, §§ 10–17, § 42 Abs. 1 GwG); |
– | Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und eines Stellvertreters (§ 7 GwG); |
– | Schaffung von gruppenweiten Verfahren, sofern es sich bei dem Institut um ein Mutterunternehmen einer Gruppe handelt (§ 9 GwG); |
– | Schaffung und Fortentwicklung von Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs neuer Produkte und Technologien; |
– | Überprüfung der Zuverlässigkeit der Mitarbeiter; |
– | Unterrichtung der Mitarbeiter; und |
– | die Überprüfung der genannten Aspekte durch eine unabhängige Prüfung. |
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › B. Einbettung der Risikoanalyse in Risikomanagement nach § 4 GwG › II. Angemessenheit der internen Sicherungsmaßnahmen