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B. Einbettung der Risikoanalyse in Risikomanagement nach § 4 GwG
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Wie bereits oben angedeutet, spielt die Risikoanalyse eine übergeordnete Rolle im Risikomanagement der Institute zur Verhinderung von Geldwäsche. § 4 GwG verlangt ein wirksames Risikomanagement, bestehend aus Risikoanalyse und internen Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG, welches im Hinblick auf Art und Umfang der Geschäftstätigkeit der Institute angemessen zu sein hat.
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › B. Einbettung der Risikoanalyse in Risikomanagement nach § 4 GwG › I. Umfang der internen Sicherungsmaßnahmen, § 6 Abs. 2 GwG