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1. Erste EG-GeldwäscheRL

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Ein erster Schritt hierzu war die sog. Erste EG-GeldwäscheRL.[9] Ein interessanter Fakt für Nostalgiker: Diese Richtlinie fand damals noch auf etwa fünf Druckseiten im europäischen Amtsblatt Platz. Die Erwägungsgründe betonen, dass es die Solidität und Stabilität eines Kreditinstituts gefährden sowie das Ansehen des Finanzsystems insgesamt in Mitleidenschaft gezogen werden kann, wenn Institute dazu benutzt werden, Erlöse aus kriminellen Tätigkeiten zu waschen. Insbesondere fokussierte man sich auf Gefahren aus der organisierten Kriminalität, und hier dem Drogenhandel im Speziellen.

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Bei der Bekämpfung der Geldwäsche konzentrierte man sich zunächst auf strafrechtliche, das heißt repressive Möglichkeiten der Geldwäschebekämpfung. Art. 2 der Richtlinie lautet schlicht: „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Geldwäsche im Sinne dieser Richtlinie untersagt wird.“ Der vierte Erwägungsgrund präzisiert, dass die Geldwäsche vor allem mit strafrechtlichen Mitteln und im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit zwischen den Justiz- und Vollzugsbehörden zu bekämpfen sei.

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Die Finanzinstitute sollten allerdings ebenfalls in die Pflicht genommen werden. Dabei wurde zunächst ein Schwerpunkt gesetzt bei einer ersten europaweit einheitlichen Definition der Geldwäsche (Art. 1 der Richtlinie) und der Schaffung von Vorschriften zur Identifizierung von Kunden und wirtschaftlichen Eigentümern durch Kredit- und Finanzinstitute (Art. 3 der Richtlinie). Außerdem wurde ein Meldewesen für Tatsachen, die ein Indiz für eine Geldwäsche sein könnten, eingeführt (Art. 6 ff. der Richtlinie), ebenso wie eine Vorschrift über die Einführung von Kontrollverfahren und Schulungsmaßnahmen in den Instituten. Die Anwendung der Richtlinie betraf auch damals schon bestimmte Unternehmen aus nicht-finanziellen aber geldwäschegefährdeten Sektoren (Art. 12), die Umsetzung hierzu wurde jedoch den Mitgliedstaaten überlassen.

1. Kapitel Einleitung › A. Die bisher erfolgte Richtlinien- und Gesetzgebung › II. Die EU-Geldwäscherichtlinien › 2. Zweite EG-GeldwäscheRL

Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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