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5. Änderung der Vierten EU-GeldwäscheRL (sog. 5. EU-GeldwäscheRL)
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Es ist bereits eine weitere Überarbeitung der Vierten EU-GeldwäscheRL in Kraft getreten, die sog. Fünfte EU-GeldwäscheRL.[20] Sie wurde in Deutschland zum 1.1.2020, in den anderen Mitgliedstaaten bis zum 10.1.2020 umgesetzt. Der Richtlinienvorschlag diente offiziell dem Ziel, einerseits die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung zu verbessern, und andererseits die Transparenz von finanziellen Transaktionen und Unternehmen zu verstärken, insbesondere mit Blick auf zwischengeschaltete Unternehmen in Offshore-Rechtsordnungen – eine Reaktion auf die sog. „Panama Papers“.[21]
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Der Umgang mit Drittländern mit hohem Geldwäscherisiko wurde EU-weit harmonisiert (Änderung des Art. 9 und neuer Art. 18a), ebenso wie die Erstellung von nationalen PEP-Listen (neuer Art. 20a). Des Weiteren wurde der europaweite behördliche Zugriff auf Daten von allen Kontoinhabern ermöglicht und sichergestellt. In der Öffentlichkeit wurde von der EU-Kommission also das Fehlverhalten einiger weniger Unternehmen als Regulierungsanlass genannt, als Maßnahme gegen dieses Fehlverhalten aber keine zielgenaue, sondern eine flächendeckende, die gesamte Bevölkerung betreffende Überwachung implementiert. Das Verfahren zum automatisierten Abruf von Kontoinformationen nach § 24c KWG wurde im Ergebnis damit europäisiert (neuer Art. 32a).
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Den Mitgliedstaaten wurde ferner aufgegeben, ein zentrales Immobilienregister einzuführen, dessen zukünftige Harmonisierung im Wege einer weiteren Verschärfung nach dem Willen des Richtliniengebers bereits bis Ende 2020 vorzubereiten ist (neuer Art. 32b). Außerdem nahm man Dienstleister, die Kryptowährungen gegen reale Währungen tauschen, in den Kreis der zur Geldwäschebekämpfung Verpflichteten auf (Ergänzung in Art. 2 (1) Nr. 3 g)).
1. Kapitel Einleitung › A. Die bisher erfolgte Richtlinien- und Gesetzgebung › III. Zahlungsverkehr