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a) Politische Motivation

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Zwar flaute der empfundene Handlungsdruck in Richtung Geldwäsche und vor allem Terrorismusfinanzierungsbekämpfung deutlich ab und machte insoweit eine auffallend sachlichere Sprache möglich. Die zeigt sich zum Beispiel in der Nichtübernahme des oben zitierten Erwägungsgrundes 1 der Dritten EU-GeldwäscheRL in den neuen Text. Dennoch wurde erneut eine grundlegende Weichenstellung vollzogen: Die Einbeziehung von Steuerstraftaten in den Vortatenkatalog der Geldwäsche (Art. 3 (4) (f) der Vierten EU-GeldwäscheRL).

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Es lohnt sich hierzu auch ein Blick auf die begleitende Pressemitteilung der EU-Kommission aus Anlass des Inkrafttretens der Vierten EU-GeldwäscheRL.[18] Bereits die Überschrift ist von entlarvender Ehrlichkeit: „Verschärfte EU-Regeln im Kampf gegen Geldwäsche, Steuervermeidung und Terrorismusfinanzierung treten in Kraft“. Der geneigte Leser nimmt verwundert zur Kenntnis, dass sich die politischen Ziele verschoben haben und die Durchsetzung des staatlichen Steueranspruchs nunmehr gleichberechtigt neben den Zielen der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung besteht. Und weiter: „Sie [Die Vierte Richtlinie zur Geldwäschebekämpfung] schafft mehr Transparenz, um Steuervermeidung zu verhindern.“ Die Transparenz der wirtschaftlichen Eigentümer und das entsprechende Register sind also aus Sicht der EU-Kommission zuallererst dem Ziel geschuldet, die Steuerbürger allgemein zu überwachen. Letztlich geht es darum, den Datenschatz der Finanzinstitute dafür zu nutzen.

Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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