Читать книгу Das Insolvenzgeld als Mittel zur Fortführung und Sanierung von Unternehmen - Nick Marquardt - Страница 17
5. Historische Betrachtung – was bleibt? a) Auswirkungen sozialrechtlicher Änderungen
ОглавлениеWie eingangs versprochen, sollte der historische Abriss kein Selbstzweck sein. Ziel war es, folgende Beobachtung herauszustellen: Während sich das Insolvenzrecht und seine Methoden und Möglichkeiten massiv verändert haben, sind die Regelungen zum Insolvenzgeld vom tatsächlichen Regelungsgehalt her weitgehend unverändert geblieben. Das Insolvenzrecht hat sich von einem reinen Zerschlagungs- und Abwicklungsverfahren zu einem Sanierungsverfahren entwickelt – nicht so das Sozialrecht. Noch heute ist der Kern der Erstregelung von 1974 erhalten geblieben. Der Anspruch ist von einem Insolvenzereignis abhängig und erstreckt sich grundsätzlich auf einen Zeitraum von drei Monaten. Eine vollständige Reform des Insolvenzgelds oder eine umfassende Evaluation fehlen bis heute. Die Veränderungen durch das ESUG haben keinen wesentlichen Niederschlag im Sozialrecht gefunden. Die ESUG Evaluation setzt sich mit dem Insolvenzgeld selbst nur am Rande auseinander, erkennt aber immerhin die Probleme, die die Rechtsprechung des BSG verursacht.82 Im Hinblick auf die Vorfinanzierung gab es einzelne Änderungen, die jedoch auch für die grundsätzliche Ausrichtung kaum Neuerungen gebracht haben. Die Nützlichkeit des Insolvenzgelds ist unbestritten. Fast alle Beteiligten profitieren von einer erfolgreichen Vorfinanzierung. Änderungsbedarf war nicht erkennbar. Freilich hat man schon früh erkannt, dass die Vorfinanzierung nicht frei von Missbrauchspotential ist und dementsprechend den Zustimmungsvorbehalt durch die Bundesagentur für Arbeit aufgenommen.