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A. Grundlagen
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§ 323c Abs. 1 soll mitmenschliche Solidarität in akuten Notlagen sichern.[1] Geschützt werden die in der jeweiligen Situation bedrohten Individualrechtsgüter.[2]
Beachte:
Die Tat ist ein echtes Unterlassungsdelikt. Für seine Verwirklichung ist daher anders als bei unechten Unterlassungsdelikten keine Garantenstellung erforderlich.[3] Die Prüfung des § 323c Abs. 1 ist bei entsprechender Fallgestaltung daher stets in Betracht zu ziehen, wenn eine Strafbarkeit wegen eines unechten Unterlassensdelikt mangels Garantenstellung ausscheidet.
Vertiefungshinweis:
Mit Wirkung vom 30. Mai 2017 ist der Tatbestand der Behinderung von hilfeleistenden Personen als Absatz 2 angefügt worden.[4] Danach wird ebenso bestraft, wer in einer der in Absatz 1 bezeichneten Situationen (vgl. Rn. 3 ff.) eine Person behindert, die bereits Hilfe leistet oder dies tun will. Es kann sich um einen „privaten“ Helfer handeln; dieser muss also nicht etwa der Feuerwehr oder einem Rettungsdienst angehören.[5] Behindern setzt eine nicht unerhebliche Störung der Rettungsbemühungen voraus, insbesondere durch den Weg versperrendes „Gaffen“, aber etwa auch durch Beschädigen technischen Gerätes, Blockieren der sog. Rettungsgasse oder Erschweren der Hilfe in Notaufnahmen von Krankenhäusern.[6] Die Vorschrift ist mithin nicht als echtes Unterlassungsdelikt ausgestaltet, kann aber – unter den Voraussetzungen des § 13 – auch durch Unterlassen verwirklicht werden. Erforderlich ist ein zumindest bedingt vorsätzliches Verhalten (vgl. Rn. 15).