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Kapitel 3. Freiheitsberaubung, Nötigung und Hausfriedensbruch
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Allein oder vorrangig die Freiheit der Person schützen die im Achtzehnten Abschnitt des StGB zusammengefassten Tatbestände, allerdings nicht allgemein, sondern jeweils spezielle Ausprägungen (vgl. § 11 Rn. 1, § 12 Rn. 1 und § 13 Rn. 1). In der Praxis und Ausbildung sind hiervon insbesondere die Nötigung (§ 240), die Freiheitsberaubung (§ 239), der erpresserische Menschenraub und die Geiselnahme (§§ 239a, 239b) von Bedeutung. Zu den Freiheitsdelikten zählt – trotz seiner systematischen Stellung an der Spitze des die Straftaten gegen die öffentliche Ordnung zusammenfassenden Siebten Abschnitts des StGB – auch der Hausfriedensbruch (§ 123).[1]
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Allen Vorschriften ist gemeinsam, dass sie ein Handeln gegen den Willen des Verletzten voraussetzen, so dass nach zutreffender h.M. bereits der Tatbestand entfällt, wenn der Betroffene einverstanden ist (sog. tatbestandsausschließendes Einverständnis (vgl. § 11 Rn. 15, § 12 Rn. 29 und § 13 Rn. 10 ff.).