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II. Subjektiver Tatbestand
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Zumindest bedingter Vorsatz ist erforderlich.[45] Bezüglich der Zumutbarkeit der Hilfeleistung reicht die Kenntnis der sie begründenden Umstände aus. Meint also ein Hilfspflichtiger aus tatsächlichen Gründen irrig, die Hilfe sei für ihn unzumutbar, so liegt ein Tatbestandsirrtum (§ 16) vor.
Beispiel:
C hat im Fall Rn. 13 vergessen, dass er ein zweites Paar Handschuhe dabei hat. – Irrtum über ein Merkmal des objektiven Tatbestands und daher keine Strafbarkeit nach § 323c Abs. 1.