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C. Täterschaft und Teilnahme, Versuch sowie Konkurrenzen

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Für Täterschaft und Teilnahme gelten die allgemeinen Regeln (§§ 25 ff), denen freilich nicht durchweg dieselbe praktische Bedeutung zukommen wird.[46]

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Der Versuch ist nicht strafbar. Die Tat ist nach der Rechtsprechung bereits vollendet, wenn der Täter die erste Möglichkeit zur Hilfeleistung ungenutzt lässt.[47] Der Rechtsprechung folgend, will eine Ansicht in der Literatur wegen des sehr frühen Vollendungszeitpunkts die Vorschriften zur tätigen Reue analog anwenden,[48] was aber eine planwidrige Regelungslücke voraussetzen würde, an der es fehlt.[49]

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Ist der Unglücksfall durch ein Delikt des Hilfspflichtigen herbeigeführt worden, so verdrängt dieses den subsidiären § 323c.[50] Bleibt indes unaufklärbar, ob der Täter an der Straftat, die den Unglücksfall herbeigeführt hat, beteiligt war, kann er wegen unterlassener Hilfeleistung bestraft werden.[51] Dies gilt auch dann, wenn dem Verletzten noch ein vom Vorsatz des Täters nicht umfasster weiterer Schaden droht.[52] Die §§ 138 und 221 gehen als spezieller vor.[53] Tateinheit (§ 52) kommt oft mit § 142 und § 315b in Betracht.

Vertiefungshinweis:

Hingegen kann § 323c Abs. 2 mit einer Vortat in Tateinheit (§ 52) stehen, da die Rechtsgüter des Hilfsbedürftigen einem weiteren Angriff ausgesetzt werden, der sich zudem gegen eine hilfeleistende Person richtet.

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