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1. Geldkredit, Waren- und Dienstleistungskredit

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Bei dem Wort Kredit mag man zuerst an den Geldkredit denken, das zurückzuzahlende Darlehen nach § 488 BGB, das in der Tat den wichtigsten Fall bildet. Kredit ist aber auch die vertragliche Vorleistung, also die von einem Vertragsteil erbrachte Leistung, deren Gegenleistung durch den anderen Teil noch aussteht. Der Rechtsanwalt, der seinen Mandanten berät und ihm danach die Rechnung schickt, hat die Beratung vorgeleistet und Dienstleistungskredit gewährt, ebenso der Dienstleistungsunternehmer, der den Rechnungsbetrag stundet (einen Zahlungsaufschub als Finanzierungshilfe gewährt, § 506 BGB). Die Autowerkstatt, die ein Auto repariert und danach die Rechnung stellt, hat ihre Arbeit vorgeleistet und das darin liegende Werk als Kredit gewährt. Der Verkäufer einer Sache, der liefert und den Kaufpreis stundet, hat die Sache vorgeleistet und Warenkredit gewährt. Das Misstrauen des Vorleistenden liegt in der Sorge, der andere Vertragsteil werde die Gegenleistung nicht erbringen, und er überlegt sich, wie er in diesem Fall auf eine Kreditsicherheit zurückgreifen kann. Der Vorleistungskredit bedarf der Sicherheit für die Gegenleistung, der Geldkredit der Sicherheit für den Rückzahlungsanspruch und darüber hinaus ebenfalls für die Gegenleistung, nämlich in Gestalt des Anspruchs auf die Zinsen und andere Kapitalnutzungsentgelte.

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Die Art des Kredits beeinflusst die Art der Kreditsicherheit. Der vorleistende Rechtsanwalt hat kaum praktikable Möglichkeiten, seinen Dienstleistungskredit zu sichern; sein Misstrauen beseitigt er am besten, indem er die Gegenleistung, sein Honorar (oder doch einen Vorschuss), verlangt, bevor er tätig wird, also die Vorleistung unterlässt. Wer ein Auto repariert, hat für sein vorgeleistetes Werk einen Vermögenswert des Bestellers in der Hand, der die Werklohnforderung zu befriedigen geeignet ist (§ 647 BGB). Der Verkäufer gibt zwar den Besitz an der Ware auf, braucht sich aber nicht aller rechtlichen Beziehungen zu ihr zu entkleiden, nämlich nicht des Eigentums an der Ware. Der Geldkreditgeber dagegen gibt eigenes Vermögen her und muss sich andere Vermögenswerte hereinnehmen. Immer geht es darum, dass dem Kreditgeber Vermögenswerte zur Verfügung stehen, auf die er anstelle der vom Kreditnehmer zu erbringenden Leistung zurückgreifen kann. Das Maß der Kreditsicherung ist der Kredit; der Kreditgeber soll, wenn er sich an die Kreditsicherheit hält, nicht mehr bekommen, als die vom Kreditnehmer zu erbringende Leistung ausmacht (nachf. Rn. 33).

Recht der Kreditsicherheiten

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