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a) Personalsicherheiten: Haftung des Sicherungsgebers mit seinem gesamten Vermögen

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Soll die Kreditsicherung darin liegen, dass der Kreditgeber einen Anspruch erhält, den er bei Krise des Kreditnehmers für den Rückzahlungsanspruch bzw. den Anspruch auf die Vorleistung geltend machen kann, so nutzt es dem Kreditgeber nichts, wenn der neue Anspruch gegenüber dem Kreditnehmer besteht: Ihm gegenüber hat er ja schon den primären Anspruch aus dem Kredit. Deshalb springt eine andere Person, ein Vermögensträger, ein. Gegen ihn hat der Kreditgeber den neuen, sekundären Anspruch, der neben den primären Anspruch aus dem Kredit tritt. Das gesamte Vermögen der anderen Person ist Haftungsmasse für den Kredit. Stellt sich eine Person mit ihrem Vermögen zur Kreditsicherung zur Verfügung, spricht man von Personalsicherheit (Interzession). Weil der Schuldner gegenüber dem Gläubiger eine Verbindlichkeit hat (Valutaverhältnis), erklärt sich der Dritte, der Vermögensträger als Interzessionar, dem Schuldner gegenüber bereit, für die Verbindlichkeit einzustehen (Deckungsverhältnis), indem er sich gegenüber dem Gläubiger eben dazu verpflichtet (Außenverhältnis).

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Personalsicherheiten sind die Bürgschaft, die Forderungsgarantie, der Sicherungs-Schuldbeitritt und Modifizierungen davon, auch Formen der wertpapierrechtlichen Haftung (unten Rn. 1159, 1768).

Recht der Kreditsicherheiten

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