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1. Definition Internetkriminalität
ОглавлениеEine einheitliche Definition des Phänomens „Internetkriminalität“ gibt es nicht. Je nachdem, wer eine Auslegung der Kriminalität im, mit dem, durch das und auf das Medium Internet formuliert, gewichtet inhaltlich unterschiedlich.
Das Bundeskriminalamt definiert Internetkriminalität als „… die Straftaten, die sich gegen das Internet, Datennetze, informationstechnische Systeme oder deren Daten richten (Cybercrime im engeren Sinne) oder die mittels dieser Informationstechnik begangen werden“[3].
Bezug genommen wird in der Festlegung auf die Computerkriminalität im engeren (CCieS) und weiteren Sinn (CCiwS)[4].
Bei Computerkriminalität im engeren Sinn handelt es sich um Delikte, bei denen in den Tatbestandsmerkmalen der jeweiligen Norm (Straftat oder auch Ordnungswidrigkeit) Elemente der elektronischen Datenverarbeitung explizit genannt sind. Darunter fallen beispielsweise der Computerbetrug (§ 263a StGB), das Ausspähen und Abfangen von Daten (§§ 202a, 202b, 202c StGB), die Datenveränderung sowie die Datensabotage (§§ 303a und 303b StGB), Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB) oder die Störung öffentlicher Betriebe (§ 316b StGB). Daneben befassen sich weitere Gesetze mit diesen Deliktarten. So zum Beispiel das Urheberrechtsgesetz (UrhG), das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), das Telekommunikationsgesetz (TKG), das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) oder das Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG).
Unter Computerkriminalität im weiteren Sinn zählen Straftaten, zu deren Durchführung einer ihrer Phasen ein elektronisches Datenverarbeitungssystem unter Einbezug von Informations- und Kommunikationstechnik genutzt wird. Dazu gerechnet werden zum Beispiel der Warenkreditbetrug, Propagandastraftaten aus extremistischen Kreisen, Gewaltverherrlichung, das Verbreiten von Kinderpornografie oder Beleidigungstatbestände. Mit der weltweiten Zunahme der Internetnutzung wird die Verbreitung strafbarer Inhalte dieser Kategorie vereinfacht.
Aus der Definition lassen sich insofern Tathandlungen ableiten,
– | zu deren Begehung das Internet und vorhandene gespeicherte Daten genutzt (Phishing, Betrug, Urheberrechtsverletzungen, Kreditkartenmissbrauch oder Propagandastraftaten, Cybermobbing), |
– | neue Daten generiert und veröffentlicht (Verbreitung von (Kinder-)Pornographie, Verbreitung terroristischer Ideologien, Gewaltdarstellungen, Aufstachelung zum Rassenhass) oder |
– | Angriffe auf das Medium Internet selbst durchgeführt werden (Verbreitung von Viren, Würmer und Trojanern, Eindringen in PC-Anlagen zur Datenänderung, Datenlöschung oder zum Datendiebstahl, „Denial of Service“-Attacken). |
Neben der Reaktion des Gesetzgebers auf die Weiterentwicklung der Technik sowie der Wendigkeit und dem Einfallsreichtum von Internetkriminellen kommt er auch den Vorgaben der Europäischen Union nach. Am 1.7.2009 trat die von Deutschland zuvor ratifizierte „Cybercrime Convention“[5] des Europarates in Kraft. Allerdings werden in dieser Konvention keine Straftatbestände festgelegt, sondern Kategorien gebildet, denen jeder Mitgliedstaat seine strafbewehrten Handlungen zuordnen kann oder in Ermangelung entsprechender Tatbestände verpflichtet ist, neue Gesetze zu erlassen.
In der Convention on Cybercrime sowie dem Zusatzprotokoll vom 28.1.2003 zum Übereinkommen über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art[6] sind folgende Kategorien aufgeführt:
– | Straftaten gegen die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Verfügbarkeit von Computerdaten und -systemen, |
– | Computerbezogene Straftaten, |
– | inhaltsbezogene Straftaten, |
– | Straftaten in Zusammenhang mit Verletzungen des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte, |
– | rassistische und fremdenfeindliche Handlungen. |
I. Einleitung › 2. Computerkriminalität in der PKS