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2. Strafrechtliche Relevanz

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Einen eigenen Tatbestand des Identitätsdiebstahles gibt es nicht. Das „einfache“ Verschaffen von Identitäten, beispielsweise durch das Durchwühlen von Abfalleimern, ist nicht strafbewehrt. Hingegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie das Datenschutzgesetz-neu zum Tragen, wenn personenbezogene Daten elektronisch verarbeitet werden.

Bei der DSGVO handelt es sich um EU-Recht (Verordnung (EU) 2016/679), das eine unmittelbare Entfaltung erlangt und keinerlei Umsetzung in nationales Recht bedarf (vgl. Art. 288 Abs. 2 und Abs. 3 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV). Beim BDSG-neu handelt es sich um nationales Recht. Damit hat der (deutsche) Gesetzgeber von seinem Recht Gebrauch gemacht, seinen gesetzgeberischen Spielraum in datenschutzrelevanten Bereichen, die nicht in der DSGVO geregelt sind, auszuschöpfen. Allerdings tritt das BDSG-neu dann hinter die DSGVO zurück, wenn dort Sachverhalte bereits geregelt sind.

Relevant sind hierbei sowohl für öffentliche wie auch für nicht öffentliche Stellen (vgl. §§ 1 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 S. 2, 2, 22 Abs. 1 BDSG) die Vorschriften aus §§ 2, 3, 46 i. V. m. §§ 41, 42 BDSG bzw. Art. 4, 5, 6, 7 i. V. m. Art. 83 DSGVO. Ohne gesetzliche Grundlage bzw. ohne Einwilligung des Betroffenen dürfen elektronisch Daten erhoben bzw. verarbeitet werden (§ 3 BDSG bzw. Art. 6 DSGVO Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung).

Erlangt der Täter die Identitäten mit Hilfe gefälschter Mails oder Internetseiten oder setzt er Schadsoftware ein, sind grundsätzlich dieselben Strafvorschriften wie im Abschnitt „Phishing“ einschlägig. Für Vorbereitungshandlungen (das sich Verschaffen oder selbst Programmieren von Schadsoftware, um es zum Identitätsdiebstahl einzusetzen) ist § 202c StGB (Vorbereiten des Ausspähens und Abfangen von Daten) zu prüfen. Ebenfalls in Betracht kann § 303a StGB (Datenveränderung) kommen.

Werden zur Erlangung der Daten Gegenstände, wie zum Beispiel Festplatten, externe Laufwerke o. ä. entwendet, können auch Delikte nach §§ 242, 246, 253, 263 u. a. StGB vorliegen.

II. Identitätsdiebstahl › 3. Zivilrechtliche Relevanz

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