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2. Computerkriminalität in der PKS

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Seit 2009 werden Delikte, die unter die Definition Computerkriminalität fallen, von der Polizei in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) mit dem Schlagwort „Internet“ erfasst und wie folgt dargestellt:

Schlüsselzahl 516300: Betrug mittels rechtswidrig erlangter Debitkarten mit PIN § 263a StGB,
Schlüsselzahl 517500: Computerbetrug § 263a StGB (soweit nicht unter den Schlüssel 5163 bzw. 5179 zu erfassen),
Schlüsselzahl 517900: Betrug mit Zugangsberechtigungen zu Kommunikationsdiensten §§ 263, 263a StGB,
Schlüsselzahl 543000: Fälschung beweiserheblicher Daten, Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung §§ 269, 270 StGB,
Schlüsselzahl 674200: Datenveränderung, Computersabotage §§ 303a, 303b StGB,
Schlüsselzahl 678000: Ausspähen, Abfangen von Daten einschl. Vorbereitungshandlungen gemäß §§ 202a, 202b, 202c StGB,
Schlüsselzahl 715100: Softwarepiraterie (private Anwendung z. B. Computerspiele),
Schlüsselzahl 715200: Softwarepiraterie in Form gewerbsmäßigen Handelns.

Mit dem bundeseinheitlichen vierstelligen Schlüssel[7] werden alle zur Anzeige gebrachten Straftaten (Hellfeld) registriert und können entsprechend ausgewertet werden. Demnach registrierte das Bundeskriminalamt für das Jahr 2018 bundesweit insgesamt 110.475[8] Delikte, bei denen als Tatmittel das Internet genutzt wurde. Das macht zum Vorjahr (2017) eine Steigerung um 1,8 % aus. Diese Zahlen speisen sich aus den Meldungen der Länder. Auch hier nahmen die Delikte zu. Folgende beispielhafte Aufzählung für das Erfassungsjahr 2018 verdeutlicht dies:

Hamburg: ca. 7.384
Mecklenburg-Vorpommern: ca. 1.733
Sachsen-Anhalt: ca. 3.942
Niedersachsen: ca. 33.925
Nordrhein-Westfalen: ca. 19.693
Baden-Württemberg: ca. 27.746
Bayern: ca. 26.437

In einigen Bundesländern gingen die Straftaten mit Bezug zum Internet zurück. Das bedeutet jedoch nicht, dass dieses Deliktfeld zu vernachlässigen wäre. Die rückläufigen Zahlen können auch an der Tatsache liegen, dass Straftaten nicht zur Anzeige gebracht werden, da u. a. die Täter oftmals Innentäter sind und somit firmeninterne Regelungen bevorzugt werden, die Angriffe abgewehrt wurden oder erfolglos waren, keine Schäden bemerkt wurden oder nicht messbar waren, die Sensibilisierung zum Thema auf Leitungsebene fehlte oder zu schwach ausgeprägt war oder die Sorge vor Imageschäden durch befürchtete Presseveröffentlichungen vorhanden war oder vorhandene Zweifel am Erfolg der Ermittlungen.[9] Als weiteren Faktor der Verzerrung ist die bundesweite Regelung zur Erfassung der Delikte. Alle Straftaten, bei denen der Tatort nicht eindeutig im Inland liegt, werden nicht gezählt.

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