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3. Zivilrechtliche Relevanz

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Neben den genannten Strafvorschriften eröffnet das BGB zivilrechtliche Möglichkeiten gegen den Täter. Tangiert sein können insbesondere die Vorschriften des § 823 Abs. 1 BGB (Schadenersatzpflicht – allgemeine Haftungsgrundlagen) wie zum Beispiel der Nutzungsbeeinträchtigung bei Passwortänderung durch den Täter, und des § 823 Abs. 2 BGB (Schadenersatzpflicht – Verletzung von Schutzgesetzen; unter Schutzgesetz fällt beispielsweise ein vorsätzlicher Verstoß gegen das BDSG) sowie 1004 BGB (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch; soweit nicht speziellere gesetzliche Ansprüche greifen). In Haftung ist immer der so genannte Störer zu nehmen. Dies muss nicht unbedingt die Person sein, welche Identitäten gestohlen hat. So kann auch der Betreiber beispielsweise eines sozialen Netzwerkes verpflichtet werden, ein gefaktes Profil zu löschen oder diskreditierende Fotos aus einem regulären Profil zu nehmen.

II. Identitätsdiebstahl › 4. Checkliste für die Ermittlungspraxis

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