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1. Begriff

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Die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt kann unter bestimmten Voraussetzungen von Gesetzes wegen enden oder von Amts wegen durch die Börsengeschäftsführung widerrufen werden (§ 39 Abs. 1 BörsG, Delisting).

→ Definition:

Delisting ist der freiwillige oder zwangsweise Rückzug eines börsennotierten Unternehmens von der Börse.

In diesem Fall ist § 3 Abs. 5a–c BörsG zu beachten. Ein zwangsweise durchgeführtes Delisting erfolgt, wenn der ordnungsgemäße Börsenhandel dauerhaft nicht mehr gewährleistet ist. Zudem muss die Börsengeschäftsführung die Notierung eingestellt haben oder der Emittent die Zulassungsfolgepflichten auch nach Fristablauf nicht erfüllen.

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Ein Delisting kommt auch auf Antrag des Emittenten in Betracht (Widerruf als actus contrarius zur Zulassung der Wertpapiere zum Handel)[160]. Ist der wichtigste Vorteil einer Notierung an der Börse, nämlich die Möglichkeit der günstigen Eigenkapitalaufnahme, nicht mehr gewährleistet (zB dauerhaft niedrige Kurse), kann der Emittent aufgrund der laufenden Kosten und Folgepflichten der Börsenzulassung[161] einen vollständigen Rückzug von der Börse erwägen. Dieser kann zum einen gesellschaftsrechtlich über den Formwechsel in eine nicht börsennotierte Gesellschaft (§§ 190 ff UmwG) oder über ein sog. gesellschaftsrechtliches Squeeze-out-Verfahren (§§ 327a ff AktG) erfolgen[162]. Zum anderen kann er börsenrechtlich bewirkt werden, indem der Emittent bei der Börsengeschäftsführung beantragt, die bisherige Zulassung der Wertpapiere zum regulierten Markt zu widerrufen (§ 39 Abs. 2 BörsG).

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Ein sog. cold delisting liegt vor, wenn zB die Aktionäre zweier Unternehmen die Verschmelzung des börsenzugelassenen Unternehmens auf das nicht gelistete Unternehmen beschließen[163]. Eine andere Variante ist, dass das aufnehmende nicht börsennotierte Unternehmen die gesamte übertragende Gesellschaft erwirbt und sodann die Verschmelzung durchführt[164]. Ein bloßes Downlisting liegt etwa bei einem sog. Downgrading vom regulierten Markt in den Freiverkehr vor[165]. Bei diesem gelten die Regelungen des vollständigen Delisting, da hier die Zulassung zum regulierten Markt beendet wird und ein Handel nur noch im privatrechtlich organisierten Freiverkehr stattfindet[166].

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Auf ein Delisting aus dem Freiverkehr ist § 39 Abs. 2 BörsG nach hM nicht anwendbar. Auch eine analoge Anwendung von § 39 Abs. 2 BörsG ist danach abzulehnen[167]. Die Beendigung der Notierung erfolgt daher durch eine Kündigungserklärung des Emittenten gegenüber der Börsengeschäftsführung.

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