Читать книгу Kapitalmarktrecht - Petra Buck-Heeb - Страница 88

3. Rechtsschutz

Оглавление

190

Gegen die Entscheidung der Börsengeschäftsführung bzgl des Widerrufs der Zulassung (Verwaltungsakt)[181] kann Widerspruch eingelegt und der Verwaltungsrechtsweg beschritten werden. Ob auch der einzelne Anleger die Möglichkeit von Widerspruch und Anfechtungsklage hat, ist umstritten. Der BGH vertrat vor der Gesetzesänderung von 2015 die Ansicht, dass die betroffenen Aktionäre mit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Widerruf vorgehen können, da § 39 Abs. 2 BörsG drittschützende Wirkung habe[182]. Da der Gesetzgeber den Anlegerschutz mit der Schaffung von § 39 Abs. 2 Satz 3 BörsG und § 39 Abs. 3–6 BörsG verstärken wollte, sieht das Schrifttum dies jetzt als eindeutig an[183]. Fraglich ist das jedoch deshalb, weil die Anleger nicht Adressaten der Delisting-Entscheidung der Börsengeschäftsführung sind. § 39 BörsG müsste also als drittschützend angesehen werden, was zumindest angesichts der Gesetzesbegründung zu bezweifeln ist[184].

191

Das Gegenleistungsangebot iS des § 39 Abs. 3 BörsG ist nicht Gegenstand des verwaltungsrechtlichen Rechtsschutzes (§ 39 Abs. 6 BörsG), da die Geschäftsführung nur formal die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 Satz 3 BörsG prüft[185]. Eine Klage gegen die Höhe der Gegenleistung ist aufgrund des Verweises auf § 31 WpÜG zivilrechtlich geltend zu machen[186]. Die gesetzliche Regelung verweist bzgl des Rechtsschutzes des Anlegers auf das KapMuG (vgl § 1 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG)[187].

192

Lösung Fall 1 (Rn 94):

Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, nach welcher vor Beantragung des Widerrufs der Börsenzulassung (§ 39 Abs. 1, 2 BörsG) die Zustimmung der Hauptversammlung erforderlich ist, existiert nicht. Eine Zustimmung ist auch nicht unter Heranziehung der sog. Holzmüller-Grundsätze[188] notwendig, wonach der Vorstand bei schwerwiegenden Eingriffen in die Rechte und Interessen der Aktionäre ausnahmsweise nach § 119 Abs. 2 AktG eine Entscheidung der Hauptversammlung herbeiführen muss[189]. Durch das Going Private wird nach hM weder die innere Struktur der Gesellschaft verändert noch die mitgliedschaftliche Stellung der Aktionäre geschwächt.

Im Anschluss an die Entscheidung des BVerfG, wonach der teilweise oder vollständige Rückzug von der Börse das Eigentumsrecht des Aktionärs iS des Art. 14 Abs. 1 GG nicht berührt, hat der BGH seine anders lautende Rechtsprechung aufgegeben. Da nunmehr auch aufgrund der 2015 erfolgten Erweiterung der gesetzlichen Regelungen zum Delisting in der Gesetzesbegründung davon ausgegangen wird, dass keine Strukturentscheidung vorliegt, ist V nicht verpflichtet, vor der Beantragung eines Delisting einen Hauptversammlungsbeschluss einzuholen.

Kapitalmarktrecht

Подняться наверх