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1. Grundlagen

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Die unmittelbar geltende EU-Prospektverordnung vom Juni 2017 (ProspektVO)[7] findet in den Mitgliedstaaten im Wesentlichen seit 21. Juli 2019 Anwendung (Art. 49 ProspektVO)[8]. Ziel der Verordnung ist daher neben dem Anlegerschutz und der Markteffizienz die Stärkung des Kapitalbinnenmarkts[9], dh sie ist eine der Maßnahmen zur Schaffung einer EU-Kapitalmarktunion[10]. Konkretisiert wird sie durch delegierte Rechtsakte[11].

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Die ProspektVO ersetzt die Prospektrichtlinie 2003/71/EG sowie die entsprechende nationale Umsetzung im WpPG aF. Sie hat zur Aufhebung zahlreicher Paragrafen des WpPG aF geführt. Da die Prospektpflichten jetzt weitgehend in der Verordnung enthalten sind, besteht das WpPG nunmehr überwiegend aus lediglich ergänzenden Regelungen zur ProspektVO (§ 1 WpPG). Bereits zum 21. Juli 2017 konnten die Mitgliedstaaten aber bestimmte Ausnahmen von der Prospektpflicht vorsehen (Art. 1 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 2 ProspektVO). Der deutsche Gesetzgeber hatte von dieser Möglichkeit mit dem am 21. Juli 2018 in Kraft getretenen „Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze“[12] (Optionsgesetz) Gebrauch gemacht und das WpPG aF ergänzt. Diese Regelungen finden sich nunmehr in § 3 ff. WpPG.

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Die ProspektVO regelt die Erstellung, Billigung und Verbreitung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren (Angebotsprospekt) oder bei deren Zulassung zum Handel an einem in den Mitgliedstaaten befindlichen geregelten Markt (Zulassungsprospekt) erforderlich ist (Art. 1 Abs. 1 ProspektVO). Der Anwendungsbereich sowie die Ausnahmetatbestände der ProspektVO sind weiter als die des WpPG aF. Erhebliche Änderungen erfahren haben die Vorgaben für die Zusammenfassung, welche dem Prospekt voranzustellen (!) sind. Inhaltlich ausgestaltet sind diese parallel zum Basisinformationsblatt der zum 1. Januar 2018 in Kraft getretenen sog. PRIIP-Verordnung[13], die für verpackte Anlageprodukte und Versicherungsanlageprodukte für Kleinanleger spezielle Regeln enthält.

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Die ProspektVO harmonisiert insbesondere die Prospektpflichtschwellen, das Prospektbilligungsverfahren und den Prospektinhalt. Zudem sind die Prospekte nun kürzer und klarer zu fassen. Außerdem kann das Prospektbilligungsverfahren durch ein einheitliches Registrierungsformular („Rahmenregistrierung“ für Unternehmen, die häufig Wertpapiere begeben) vereinfacht sein. Prospekte werden künftig v.a. in elektronischer Form vorliegen, wobei der Anleger auf Verlangen diese auch weiterhin in Papierform erhält. Die ProspektVO soll auch den kleineren und mittleren Unternehmen (sog. KMU) Erleichterungen bieten[14].

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Prospekte, die vor dem 21. Juli 2019 gebilligt wurden, unterlagen bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit bzw während eines Zeitraums von 12 Monaten noch dem „alten“ Recht (Art. 46 Abs. 3 ProspektVO).

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