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4. Wertpapier-Informationsblatt (§ 4 WpPG)

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Der deutsche Gesetzgeber hat im Optionsgesetz von 2018 mit der Schaffung des § 3a WpPG aF von der in der ProspektVO enthaltenen Möglichkeit Gebrauch gemacht (Art. 3 Abs. 2 ProspektVO), für bestimmte Fälle von einer Prospektpflicht abzusehen und stattdessen die Erstellung eines Wertpapier-Informationsblatts zu verlangen. Die Bestimmung gilt für diejenigen Anbieter, die von der Prospektausnahme des § 3 Nr. 2 WpPG Gebrauch machen, indem sie Wertpapiere anbieten, deren Gesamtgegenwert im EWR innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten weniger als 8 Millionen Euro beträgt[67]. Diese dürfen Wertpapiere erst dann öffentlich anbieten, wenn sie zuvor ein Wertpapier-Informationsblatt erstellt, bei der BaFin hinterlegt und veröffentlicht haben (§ 4 Abs. 1 WpPG)[68].

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Zwar sind die Regelungen zum Wertpapier-Informationsblatt an die Bestimmungen zum Vermögensanlagen-Informationsblatt (§ 13a VermAnlG) angelehnt[69], allerdings tritt das Wertpapier-Informationsblatt, anders als das Vermögensanlagen-Informationsblatt, an die Stelle eines Prospekts[70]. Kein Wertpapier-Informationsblatt muss erstellen, wer ein Basisinformationsblatt iS der PRIIP-VO oder wesentliche Anlegerinformationen (vgl § 301 KAGB) zu veröffentlichen hat.

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Das Wertpapier-Informationsblatt darf maximal drei DIN-A4-Seiten umfassen und muss sich jeweils auf ein bestimmtes Wertpapier beziehen (§ 4 Abs. 3 WpPG)[71]. Der Mindestinhalt ist in § 4 Abs. 3 WpPG aufgeführt. Danach ist zwingend ein bestimmter Warnhinweis aufzunehmen. Die Reihenfolge der Angaben ist vorgeschrieben (§ 4 Abs. 5 WpPG). Insgesamt muss das Informationsblatt für den Anleger aus sich heraus verständlich sein, dh der Anleger darf nicht zusätzliche Dokumente zum Verständnis der Informationen heranziehen müssen (§ 4 Abs. 7 WpPG).

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Das Wertpapier-Informationsblatt ist vor seiner Veröffentlichung der BaFin in elektronischer Form zu übermitteln (§ 5 Abs. 1 WpPG) und von dieser zu gestatten (§ 4 Abs. 2 WpPG)[72]. Dabei muss der Anbieter (vgl § 2 Nr. 6 iVm Art. 2 lit. i ProspektVO), worunter regelmäßig der Emittent fällt[73], das Billigungsverfahren betreiben (§ 4 Abs. 1 ProspektVO). Tritt in der Zeitspanne zwischen Gestattung und dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots ein wichtiger neuer Umstand ein, besteht eine unverzügliche Aktualisierungs- bzw Nachtragspflicht. Das gilt auch, wenn eine wesentliche Unrichtigkeit des Informationsblatts festgestellt wird (§ 4 Abs. 8 WpPG).

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