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2. Voraussetzungen

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Ein Widerruf der Zulassung von Amts wegen (§ 39 Abs. 1 BörsG ist unter Zugrundelegung des öffentlichen Interesses zu prüfen. In der Praxis als problematisch hat sich der Widerruf der Zulassung auf Antrag des Emittenten erwiesen. Ein Widerruf darf hier nur dann erfolgen, wenn das nicht dem Anlegerschutz widerspricht (§ 39 Abs. 2 Satz 2 BörsG). Da der vollständige Rückzug einer Gesellschaft („Going Private“) für die Anleger den Nachteil hat, dass sie ihre Aktien nicht mehr über die Börse veräußern können, hatte der BGH Voraussetzungen für ein Delisting benannt (Macrotron-Entscheidung)[168], welche er im Jahre 2013 wieder aufhob (Frosta-Entscheidung)[169]. Danach war ein Delisting ohne Abfindungsangebot an die Anleger möglich[170].

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Mit § 39 Abs. 2 Satz 3 BörsG sowie § 39 Abs. 3–6 BörsG wird der Anlegerschutz gestärkt[171]. Dabei hat sich der Gesetzgeber gegen eine gesellschaftsrechtliche Lösung, dh eine Gesamtanalogie zu den §§ 305, 320b, 327b AktG und §§ 29, 207 UmwG sowie eine Berechnung der Abfindung am Unternehmenswert, und stattdessen für eine kapitalmarktrechtliche Verortung des Delisting entschieden[172].

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Ein Delisting ist nunmehr unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 Satz 3 BörsG möglich. Danach müssen die Wertpapiere noch an einem anderen regulierten Markt zum Handel zugelassen bleiben („Teil-Delisting“) oder es muss dem Antrag auf Delisting ein Kaufangebot an die Anleger nach den Regeln des WpÜG vorausgehen (Exit-Angebot, § 39 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BörsG)[173]. Da § 39 BörsG teilweise Modifikationen enthält, liegt hier nach Ansicht mancher eine neue Angebotsart vor[174].

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Bei Stellung des Delisting-Antrags muss das Delisting-Erwerbsangebot bereits veröffentlicht sein (§ 39 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BörsG). Das Erwerbsangebot darf nicht unter eine Bedingung gestellt werden (§ 39 Abs. 3 Satz 1 BörsG), damit das Angebot auch wirklich vollzogen wird. Insofern besteht eine andere Lage als bei Erwerbsangeboten iS des WpÜG[175]. Die Gegenleistung für die Aktionäre muss in Euro bestehen, dh ein Tauschangebot wie für Erwerbsangebote iS des WpÜG ist nicht gestattet (§ 39 Abs. 3 Satz 2, 1. HS BörsG). Die Gegenleistung orientiert sich am durchschnittlichen Börsenkurs (§ 39 Abs. 3 Satz 2, 2. HS BörsG)[176]. Dabei ist jedoch anders als nach dem WpÜG iVm der WpÜG-AngebotsVO nicht der dreimonatige, sondern der sechsmonatige Durchschnittskurs relevant[177]. Anhand einer Unternehmensbewertung[178] wird der Mindestpreis aber dann berechnet, wenn in den sechs Monaten vor dem Erwerbsangebot eine unterlassene oder falsche Ad-hoc-Mitteilung oder eine Marktmanipulation vorlag (§ 39 Abs. 3 Satz 3 BörsG).

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Ein Hauptversammlungsbeschluss ist für ein Delisting nicht erforderlich (keine ungeschriebene Hauptversammlungskompetenz)[179]. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass hier keine Strukturentscheidung bzgl der Gesellschaft vorliegt. Ein Beschluss des Vorstands unter Zustimmung des Aufsichtsrats ist grds ausreichend. Auch die Börsenordnungen der einzelnen Börsen können aufgrund dessen keine zusätzlichen gesellschaftsrechtlichen Anforderungen an ein Delisting mehr stellen[180]. Zu beachten ist zudem, dass ein geplantes Delisting eine ad-hoc-veröffentlichungspflichtige Insiderinformation darstellen kann.

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