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aa) Ausnahmekategorien

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207

Art. 1 Abs. 2 ProspektVO enthält eine Ausnahme für bestimmte Arten von Wertpapieren. So findet die Verordnung etwa keine Anwendung auf bestimmte OGAW-Anteilsscheine (Art. 1 Abs. 2 lit. a ProspektVO).

208

Bei bestimmten Arten öffentlicher Wertpapierangebote besteht keine Prospektpflicht (Art. 1 Abs. 4 ProspektVO). Das gilt zB bei allein an qualifizierte Anleger gerichtete Wertpapierangebote (lit. a), oder solche, die sich an weniger als 150 nicht qualifizierte Anleger pro Mitgliedstaat richten (lit. b).

→ Definition:

Qualifizierte Anleger sind v.a. Personen oder Einrichtungen, die in Anhang II Abschnitt 1 Nr. 1 – 4 MiFID II aufgeführt sind und damit als sog. professionelle Kunden iS der MiFID II bzw des WpHG gelten (Art. 2 lit. 3 ProspektVO).

Beispiele:

Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Versicherungsgesellschaften, Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften sowie große Unternehmen, die zwei der nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen erfüllen: 20 000 000 EUR Bilanzsumme, 40 000 000 EUR Nettoumsatz, 2 000 000 EUR Eigenmittel.

Auch wenn etwa ein Wertpapierangebot mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro vorliegt, besteht keine Prospektpflicht (lit. c). Art. 1 Abs. 5 ProspektVO schließt im Anschluss an Art. 1 Abs. 4 ProspektVO, der für Angebotsprospekte gilt, auch Zulassungsprospekte für bestimmte Instrumente aus.

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